Verfahrensrecht | Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) ab (BMF)
Das BMF hat zur Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) ab Stellung genommen ().
Hintergrund: Mit Wirkung ab dem treten zahlreiche wichtige Änderungen der Mitteilungsverordnung (MV) in Kraft. Danach werden sämtliche Mitteilungen nach der MV in elektronischer Form an die Finanzbehörden zu übermitteln sein. Außerdem werden die Organe der Rechtspflege zweifelsfrei in den Kreis der mitteilungspflichtigen Stellen aufgenommen. Hinzu kommt, dass Gerichte und Staatsanwaltschaften künftig Zahlungen an Berufsbetreuer, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer übermitteln müssen.
In dem Schreiben geht das BMF ausführlich auf die folgenden Punkte zur Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) ab dem ein:
Zweck der Verordnung
Mitteilungsverpflichtete (§ 1 MV)
Ausnahmen von der Mitteilungspflicht
Elektronische Mitteilungen des Bundesamts für Justiz nach § 4a MV
Elektronische Mitteilungen über Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs nach dem Energiekostendämpfungsprogramm (§ 13a MV)
Elektronische Mitteilungen über öffentliche Hilfsleistungen aus Anlass der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 (§ 14 MV)
Quelle: ; veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)
Fundstelle(n):
NWB DAAAJ-49374