Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern - S 7200 - 3/02 - 005

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen – Aufteilung von Sachbezugspauschalen

Bezug: BStBl 2022 I S. 1694

Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen unterliegen derzeit (bis ) mit Ausnahme der Abgabe von Getränken dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Auch bei der Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer kann es sich nach den allgemeinen Grundsätzen (Abschn. 3.6 UStAE) um solche Dienstleistungen handeln. Von einer Anpassung des UStAE (z. B. Abschn. 1.8 Abs. 11 Beispiele 1 und 2, Abs. 12 Beispiel 1 wurde aufgrund des temporären Charakters der Ermäßigung bisher abgesehen (vgl. z. B. Vorbemerkung im BStBl 2022 I S. 1694).

Gemäß Abschn. 1.8 Abs. 11 UStAE ist bei der unentgeltlichen Abgabe von Mahlzeiten an die Arbeitnehmer durch unternehmenseigene Kantinen aus Vereinfachungsgründen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage von dem Wert auszugehen, der dem amtlichen Sachbezugswert nach der SvEV entspricht.

Hierzu bitte ich die Auffassung zu vertreten, dass der in Abschnitt 10.1 Abs. 12 UStAE festgelegte Aufteilungsmaßstab für Kombiangebote aus Speisen und Getränken auch bei einer erforderlichen Aufteilung der Bemessungsgrundlage von Sachbezugspauschalen Anwendung finden kann.

Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern v. - S 7200 - 3/02 - 005

Fundstelle(n):
USt-Kartei MV UStG § 10
UR 2023 S. 740 Nr. 18
UVR 2024 S. 6 Nr. 1
QAAAJ-49280