NWB-EV Nr. 10 vom Seite 299

Kostenlos für Sie als Abonnent: Sonderdrucke der NWB Erben und Vermögen

Die Redaktion der NWB-EV stellt in unregelmäßigen Abständen Sonderausgaben mit Beiträgen aus der Zeitschrift zu wichtigen Themen aus den Bereichen Vermögensnachfolge und Erbfallgestaltung, Vermögensplanung sowie Kapital- und Sachanlagen zusammen. Diese Sonderausgaben stehen Ihnen als Abonnent kostenfrei im PDF-Format zur Verfügung.

Die vermögensverwaltende Familiengesellschaft

Vermögensverwaltende Familiengesellschaften sind ein beliebtes Instrument, um Vermögen zu bündeln und in die nächste Generation zu übertragen. Bei der Wahl der Rechtsform sind die konkreten Bedürfnisse des Einzelfalls zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen. Auch bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages einer vermögensverwaltenden Familiengesellschaft gibt es einige typische Interessenlagen, die es zu berücksichtigen gilt.

Erbschaft- und Schenkungsteuer bei (Um)Strukturierungen

(Um-)Strukturierungen von unternehmerischen Einheiten im Vorfeld von Unternehmensnachfolgen können gravierende Folgen haben. Sie bedürfen daher auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf eine möglicherweise eintretende Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerbelastung einer eingehenden Analyse. Für unternehmerisches Vermögen sieht das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz zwar eine Begünstigung i. S. einer weitgehenden Befreiung vor. Jedoch hat sich mit der Erbschaftsteuerreform 2016 die Ermittlungssystematik grundlegend geändert. Die Anwendung in der Praxis gestaltet sich komplex.

Nachfolgeplanung und -beratung

Ein wesentlicher Faktor, damit Familienunternehmen über Generationen hinweg erfolgreich sein können, ist die Nachfolge. Sie entscheidet über den Fortbestand einer Gesellschaft in Familienhand. Eine Nachfolgeregelung ist ein fortwährender Prozess, der eines durchdachten Konzeptes bedarf. Die ganzheitliche Begleitung eines Führungswechsels muss strategische, persönliche, steuerliche und rechtliche Voraussetzungen in den Blick nehmen.

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Fundstelle(n):
NWB-EV 10/2023 Seite 299
IAAAJ-49047