Instanzenzug: OLG Zweibrücken Az: 4 U 121/21vorgehend LG Kaiserslautern Az: 4 O 286/18
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zweibrücken vom wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage nach einem Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kommt es nicht an, weil die Nichtzulassungsbeschwerde die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei hinsichtlich der zuletzt allein beanstandeten Abschalteinrichtung (unterschiedlicher Betriebsmodus auf dem Prüfstand und im Normalbetrieb) beweisfällig geblieben, im Beschwerdeverfahren nicht durchgreifend angreift (vgl. auch , NJW 2020, 1740 Rn. 14 ff.). Dabei hat der Senat die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 45.000 €.
Menges
Möhring
Krüger
Götz
Vogt-Beheim
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:310823BVIAZR695.21.0
Fundstelle(n):
VAAAJ-48960