Instanzenzug: Az: 4 StR 212/23vorgehend Az: 35 KLs 20/22
Gründe
1Der Senat hat mit Beschluss vom die Revision des Verurteilten gegen das als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit zwei Schreiben vom 9. und , worin er unter anderem rügt, dass er „am “ nicht angehört worden sei.
21. Die Eingabe hat keinen Erfolg.
3a) Soweit sie als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO auszulegen ist, weil der Verurteilte beanstandet, dass er nicht gehört worden sei, ist sie jedenfalls unbegründet. Der Beschluss vom verletzt den Verurteilten nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er dessen Vorbringen übergangen. Ob der zugrundeliegende Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom dem Beschwerdeführer vor dem zur Kenntnis gelangt war, kann offenbleiben. Denn er ist seinem Verteidiger - ausweislich dessen Empfangsbekenntnisses am - zugestellt worden. Damit ist den Anforderungen des § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO Genüge getan; einer persönlichen Benachrichtigung oder Anhörung des Verurteilten selbst bedurfte es daneben nicht ( Rn. 3 mwN).
4b) Im Übrigen, soweit der Verurteilte seine Entlassung aus der Unterbringung begehrt und Einwendungen gegen die Anordnung der Maßregel erhebt, ist die Eingabe nicht statthaft, weil das Revisionsverfahren abgeschlossen und der Beschluss des Senats mit einem anderen ordentlichen Rechtsbehelf als mit einer Anhörungsrüge nicht angefochten werden kann (vgl. Rn. 3 mwN).
52. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:290823B4STR212.23.0
Fundstelle(n):
EAAAJ-48957