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BFH Urteil v. - X R 148/88 BStBl 1992 II S. 211

Gesetze: EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. aAO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2BGB § 738 Abs. 1 Satz 1BGB §§ 873 ff.

Veräußerung von (Unter-)Beteiligungen an Personengesellschaften, deren Gesamthandsvermögen nur aus Grundstücken besteht, fällt nicht unter § 23 Abs. 1 Nr. 1a EStG

Leitsatz

1. Der Erwerb und die Veräußerung von (Unter-)Beteiligungen an einer Personengesellschaft fallen auch dann nicht unter § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG, wenn das Gesamthandsvermögen nur aus Grundstücken besteht. *)

2. Die Zurechnungsregelung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 erlaubt es nicht, Veräußerungsgeschäfte, die eine gesamthänderische (Unter-)Beteiligung zum Gegenstand haben, in Veräußerungsgeschäfte umzuqualifizieren, die Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG betreffen. *)

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 211
BFH/NV 1991 S. 2 Nr. 1
AAAAA-93962

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BFH, Urteil v. 04.10.1990 - X R 148/88

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