Online-Nachricht - Mittwoch, 20.09.2023

Tax rulings | Begünstigung multinationaler Konzerne in Belgien europarechtswidrig (EuGH)

Die Steuervergünstigungen, die Gesellschaften multinationaler Konzerne in Belgien gewährt wurden, stellen eine rechtswidrige Beihilferegelung dar ( „RENV“; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Belgien wendet seit 2005 eine Steuerregelung an, nach der belgische Unternehmen, die multinationalen Konzernen angehören, wenn sie in Belgien Geschäftstätigkeiten konzentrieren, Arbeitsplätze schaffen oder Investitionen tätigen, von den belgischen Steuerbehörden einen Steuervorbescheid (tax ruling) erhalten können, nach dem sog. „Gewinnüberschüsse“, d.h. Gewinne, die die Gewinne übersteigen, die unter vergleichbaren Umständen von vergleichbaren eigenständigen Unternehmen erzielt worden wären, von der Körperschaftsteuer befreit sind.

Die Europäische Kommission stellte 2016 fest, dass dieses System der Steuerbefreiung eine rechtswidrige Beihilferegelung darstelle, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei, und ordnete an, die gewährten Beihilfen von 55 Empfängern zurückzufordern (Beschluss (EU) 2016/1699 v. über die Beihilferegelung Belgiens SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) (ABl. 2016, L 260, S. 61).

Dagegen erhoben Belgien und mehrere Beihilfeempfänger beim Gericht der Europäischen Union Klage. Dieses erklärte den Beschluss der Kommission am für nichtig ( und T-263/16). Das Urteil des Gerichts wurde jedoch am auf ein Rechtsmittel hin vom Gerichtshof aufgehoben. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Kommission zu Recht festgestellt habe, dass eine Beihilferegelung vorliege. Der Gerichtshof verwies die Sache zur Entscheidung über die Einstufung der Beihilferegelung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV an das Gericht zurück (). Das Gericht hatte sich deshalb ein weiteres Mal mit dieser Rechtssache zu befassen.

Mit hat der EuGH den Beschluss der Kommission vom über die Beihilferegelung Belgiens für nichtig erklärt:

  • Die Kommission hat dargelegt, dass den Empfängern mit der betreffenden Regelung eine Steuervergünstigung gewährt worden ist.

  • Weiterhin hat die Kommission zu Recht angenommen, dass die Regelung insoweit selektiv ist, als mit ihr Wirtschaftsteilnehmer, die sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in einer vergleichbaren Situation befinden, unterschiedlich behandelt werden. Gesellschaften, die einem multinationalen Konzern angehören und in den Genuss der Befreiung der Gewinnüberschüsse von der Steuer gekommen sind, sind anders behandelt worden als andere in Belgien körperschafsteuerpflichte Gesellschaften, die nicht in den Genuss einer solchen Steuerbefreiung gekommen sind.

  • Die Regelung ist insoweit selektiv, als sie weder Gesellschaften, die sich dafür entschieden haben, in Belgien keine Investitionen zu tätigen, keine Geschäftstätigkeiten zu konzentrieren und keine Arbeitsplätze zu schaffen, noch Gesellschaften, die einem kleinen Konzern angehörten, offen steht.

Hinweis:

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen diese kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung beim Präsidenten des Gerichtshofs ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB FAAAJ-48721