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Wirecard: Bewährungsprobe für die APAS
Zweifelhafter Umgang mit Prüferversagen
Der Wirecard-Skandal stellt für die APAS das bisher umfangreichste Aufsichtsverfahren und damit eine Bewährungsprobe dar. In ihrer Pressemitteilung vom teilte sie der Öffentlichkeit die Entscheidung ihrer zuständigen Beschlusskammer mit – möglicherweise unter Verstoß gegen § 69 Abs. 1 Satz 1 WPO: Denn nach dieser Vorschrift dürfen nur unanfechtbare berufsaufsichtsrechtliche Maßnahmen bekanntgemacht werden.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Die APAS darf berufsrechtliche Sanktionen gem. § 69 Abs. 1 Satz 1 WPO erst dann offenlegen, wenn sie bestandskräftig geworden sind, d. h., wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist oder die Sanktion durch die Berufsgerichte rechtskräftig bestätigt wurde; rein interne Entscheidungen der zuständigen Beschlusskammer ohne Außenwirkung dürfen erst recht nicht an die Presse weitergegeben werden.
Eine berufsrechtliche Sanktion gegen die Prüfungsgesellschaft ist gem. § 71 Abs. 2 Satz 2 WPO nur dann zulässig, wenn der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit bei ihr selbst liegt – bei einer mangelhaften Qualitätssicherung dürfte eine berufsrechtliche Sanktion nur als Ultima Ratio in Betracht kommen, da die Kommission für Qualitätskontrolle gem. § 57e WPO mit Weisungen und Zwangsgeldern angemessener und gezielter re...