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BFH Urteil v. - I R 115/87 BStBl 1992 II S. 199

Gesetze: KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und cKVStG 1972 § 4KVStG 1972 § 5 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3KVStG 1972 § 6 Abs. 2AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2

1. Für gesellschaftsteuerrechtliche Qualifikation einer Person als Kommanditist einer GmbH & Co. KG ist handelsrechtliche Gesellschafterstellung maßgebend 2. Zu den Voraussetzungen des § 4 KVStG 1972, wenn der Doppelgesellschafter nur 5,11 v. H. des Kommanditkapitals an der die Leistung empfangenden Kapitalgesellschaft hält

Leitsatz

1. Die gesellschaftsteuerrechtliche Qualifikation einer Person als Kommanditist einer GmbH & Co. KG kann nur aus der handelsrechtlichen Gesellschafterstellung und nicht aus abweichenden steuerrechtlichen Zurechnungsvorschriften abgeleitet werden.

2. Die Anwendung des § 4 KVStG 1972 setzt voraus, daß der Gesellschafter sowohl an der die Leistung bewirkenden Personenvereinigung als auch an der sie empfangenden Kapitalgesellschaft in einem Umfang beteiligt ist, der es rechtfertigt, die Leistung der Personenvereinigung wie eine solche des Gesellschafters zu besteuern. Daran fehlt es, wenn der Gesellschafter an der Kapitalgesellschaft nur zu 5,11 v.H. beteiligt ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 199
BFH/NV 1992 S. 11 Nr. 2
FAAAA-93956

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BFH, Urteil v. 16.10.1991 - I R 115/87

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