BGH Beschluss v. - VIa ZR 750/22

Instanzenzug: Az: 6 U 33/21vorgehend Az: 5 O 158/20

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des zugelassen, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Berufungsanträge zu 1a, 1b und 2 zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.
Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorbezeichnete Urteil entsprechend § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen (vgl. , juris Rn. 18 mwN). Das Berufungsgericht hat die Feststellungsanträge der Klägerin zu 1 und 1c als unzulässig abgewiesen, weil es ihnen an der hinreichenden Bestimmtheit mangele. Im Hinblick auf diesen selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs (vgl. VIa ZR 110/21, juris Rn. 11) legt die Nichtzulassungsbeschwerde einen Zulassungsgrund nicht dar. Soweit das Berufungsgericht die Feststellungsanträge auch für unbegründet gehalten hat, sofern man sie für hinreichend bestimmt halte, handelt es sich lediglich um eine Hilfserwägung, die im Übrigen als nicht geschrieben gilt (vgl. , juris Rn. 14 bis 16 mwN).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten und für die außergerichtlichen Kosten bis 25.000 € mit der Maßgabe, dass letztere im Verhältnis zur Beklagten nur in Höhe von 47% anzusetzen sind (§ 97 Abs. 1 ZPO, vgl. , NJW 2004, 1048 f.).
Menges     
        
Krüger     
        
Götz   
        
Rensen      
        
Wille      
        

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:310723BVIAZR750.22.0

Fundstelle(n):
SAAAJ-48653