1. Die sog. „Nachbefundung“ radiologischer Unterlagen ist nicht gesondert erstattungsfähig, wenn diese bereits im Beurteilungsteil des Gutachtens ausgewertet worden sind.
2. Aus dem Antragsprinzip folgt lediglich eine Begrenzung des maximal festzusetzenden Entschädigungsbetrags auf die beantragte Entschädigung (Rechnungsbetrag). Eine Bindung an einzelne Berechnungselemente des Antrags, die letztlich nur der Begründung des Antrags zuzurechnen sind, besteht nicht. Das Gericht ist deshalb nicht an die geltend gemachten Einzelpositionen einschließlich des Stundenansatzes gebunden und berechtigt einen Austausch bzw. Änderungen vornehmen.
Fundstelle(n): KAAAJ-48592
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LSG Thüringen, Beschluss v. 25.07.2023 - L 1 JVEG 219/22
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