Berücksichtigung von Kfz-Kosten als außergewöhnliche Belastung bei außergewöhnlich geh- und stehbehinderten Steuerpflichtigen
Leitsatz
1. Bei Steuerpflichtigen, die so gehbehindert sind, daß sie sich außerhalb des Hauses nur mit einem Kfz fortbewegen können, sind (in den Grenzen der Angemessenheit) alle Kfz-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen (Bestätigung des Urteils vom VI R 158/72, BFHE 116, 378, BStBl II 1975, 825).
2. Soweit danach Kfz-Kosten für eine Urlaubsreise als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, gilt dies auch für einen dabei erlittenen Unfallschaden, für den der Steuerpflichtige keinen Ersatz vom Schädiger erlangen kann.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 179 BFH/NV 1992 S. 16 Nr. 3 GAAAA-93947
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