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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 9 K 9027/23

Gesetze: FGO § 52a, FGO § 52d S. 1, FGO § 52d S. 2, FGO § 52d S. 3, FGO § 52d S. 4, FGO § 56 Abs. 1, FGO § 56 Abs. 2 S. 1, FGO § 155 S. 1, StBerG § 86c Abs. 1, StBerG § 86d Abs. 1, StBerG § 86d Abs. 2, StBerG § 86d Abs. 3, StBerG § 86d Abs. 4, StBerG § 86d Abs. 5, StBerG § 86d Abs. 6, StBerG § 157e, ZPO § 85, ZPO § 253 Abs. 4

Beginn der Pflicht von Steuerberatern zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt)

fehlende Funktionsfähigkeit der Online-Ausweisfunktion des Personalausweises des Steuerberaters als Umstand im Sinne des § 52d Satz 3 FGO

Ersatzeinreichung nach mehr als sechs Wochen nicht mehr „unverzüglich” im Sinne des § 52d Satz 4 FGO

unter Missachtung von § 52d FGO eingereichte Prozesserklärung unwirksam

Anwendungsbereich des § 52d FGO und Konkurrenz zur Wiedereinsetzung nach § 56 FGO

Leitsatz

1. Für den Beginn der Pflicht von Steuerberatern zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) gemäß § 52d Satz 2 FGO kann es nicht darauf ankommen, wann der einzelne Steuerberater sich erfolgreich registriert hat und das beSt für ihn tatsächlich eingerichtet worden ist oder wann die letzten Registrierungsbriefe im Rahmen des erstmaligen System-Roll-outs von der Bundessteuerberaterkammer versandt worden sind.

2. Eine aktive Nutzungspflicht gemäß § 52d Satz 2 FGO besteht spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem der Steuerberater seinen Registrierungsbrief von der Bundessteuerberaterkammer erhalten hat. War die erstmalige Registrierung im Nutzerkonto der Steuerberaterplattform nicht sofort möglich, da die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises nicht funktionierte, so verhindert dieser Umstand – die fehlende Funktionsfähigkeit der Online-Ausweisfunktion des Personalausweises des Steuerberaters – im Sinne des § 52d Satz 3 FGO aus vorübergehenden technischen Gründen eine elektronische Übermittlung.

3. Gründe, die ohne besondere Umstände erst mehr als sechs Wochen nach der Ersatzeinreichung mitgeteilt werden, werden nicht „unverzüglich” im Sinne des § 52d Satz 4 FGO glaubhaft gemacht (vgl. ,G).

4. Eine von einem Steuerberater unter Verstoß gegen § 52d FGO eingereichte Prozesserklärung ist nicht wirksam (vgl. ; ).

5. Hat der Bevollmächtigte die Nichteinhaltung der nach § 52d FGO gebotenen Form der Klageerhebung – und damit letztlich die Nichteinhaltung der Klagefrist – damit erklärt, dass sein Personalausweis zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht über die erforderliche Onlinefunktion verfügt habe und er sich zunächst einen neuen PIN für den Ausweis habe beschaffen müssen, so kann er mit diesem Vortrag von vornherein nicht im Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gehört werden. Handelt es sich bei dem Hindernis im Sinne des § 56 FGO um einen Umstand, der zugleich eine vorübergehende technische Unmöglichkeit im Sinne des § 52d Satz 3 FGO begründet, ist § 56 FGO im Ergebnis grundsätzlich nicht einschlägig.

6. Der Klageschriftsatz fällt unter den sachlichen Anwendungsbereich des § 52d FGO. Die Norm erfasst über den Wortlaut hinaus auch bestimmende Schriftsätze und somit die Klageschrift, da zumindest über § 155 Satz 1 FGO in Verbindung mit § 253 Abs. 4 ZPO die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden sind.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2023 S. 16 Nr. 44
DStRE 2024 S. 487 Nr. 8
VAAAJ-48545

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.05.2023 - 9 K 9027/23

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