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FG Münster Urteil v. - 9 K 1957/22 E,G

Gesetze: AO § 108; BGB 187 Abs. 1 ; BGB § 188 Abs. 2; FGO § 52a; FGO § 52d; FGO § 56; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1

Verfahren

Formunwirksamkeit einer per Post oder per Telefax von einem Rechtsanwalt eingereichten Klage

Leitsatz

1. Ein Rechtsanwalt muss seit dem ein besonderes elektronisches Postfach (beA) unterhalten und nutzen.

2. Wenn ein Rechtsanwalt als vertretungsberechtigter Prozessbevollmächtigter im finanzgerichtlichen Verfahren eine Klage oder vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen oder schriftlich sonst einzureichende Anträge und Erklärungen bei Gericht einreicht, müssen diese in elektronischer Form übermittelt werden.

3. Ein per Post oder per Telefax übermittelter Antrag gilt als nicht vorgenommen.

4. Wenn eine Übermittlung per beA nicht funktioniert hat, weil sich eine neue beA-Karte aus technischen Gründen nicht rechtzeitig einrichten ließ, ist der Kläger gehalten, dies unverzüglich vorzutragen und glaubhaft zu machen. Ein Zeitraum von mehr als zwei Wochen nach ursprünglicher Klageerhebung kann ohne den Vortrag besonderer Umstände nicht als unverzüglich angenommen werden.

Fundstelle(n):
AO-StB 2023 S. 73 Nr. 3
GAAAJ-32774

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FG Münster, Urteil v. 07.12.2022 - 9 K 1957/22 E,G

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