Gründe
I.
1Der Generalbundesanwalt führt gegen zahlreiche Beschuldigte und gesondert Verfolgte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung und weiterer Straftaten. Auf seinen Antrag hat der Ermittlungsrichter des ) die Durchsuchung der Person des Mitbetroffenen A. H. , seiner Wohn-, Keller- und sonstigen Nebenräume, Garagen, der von ihm genutzten Räumlichkeiten an seiner Arbeitsstelle sowie der auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuge zum Zwecke der Sicherstellung von Mobiltelefonen und anderen elektronischen mobilen Kommunikationsmitteln angeordnet. Im Durchsuchungsbeschluss sind zudem drei Smartphones, unter anderem ein Huawei Mate 20 Pro mit der IMEI-Nummer , konkret bezeichnet und zugleich deren Beschlagnahme gegenüber dem Mitbetroffenen angeordnet worden. Die Durchsuchung ist am vollzogen worden. Die während der Durchsuchungsmaßnahme anwesende Betroffene, bei der es sich um die Ehefrau des Mitbetroffenen handelt, hat der Durchsuchung zugestimmt. Sie hat das im Durchsuchungsbeschluss näher bezeichnete und oben genannte Mobiltelefon der Marke Huawei (IMEI ), welches auf den Mitbetroffenen registriert war, sich jedoch in ihrem Besitz befand, an die polizeilichen Einsatzbeamten herausgegeben. Darüber hinaus hat sie ihr Einverständnis in die Durchsicht von Papieren erklärt.
2Die Betroffene hat gegen den Durchsuchungsbeschluss Beschwerde eingelegt und beantragt festzustellen, dass die Anordnungen der Durchsuchung und der Durchsicht des in ihrem Besitz befindlichen Mobiltelefons Huawei Mate 20 Pro rechtswidrig waren. Daneben begehrt sie die Aufhebung der vorläufigen Sicherstellung des vorgenannten Mobiltelefons und dessen Herausgabe. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Über den Antrag der Betroffenen gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs noch nicht entschieden.
II.
3Die Beschwerde der Betroffenen ist mangels Beschwer unzulässig. Gemäß § 304 Abs. 1 und 5 StPO sind nur Anordnungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs mit der Beschwerde anfechtbar (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 66. Aufl., § 105 Rn. 15; MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl., § 105 Rn. 41). Der angefochtene Durchsuchungsbeschluss und die gleichzeitig ergangene Beschlagnahmeanordnung richten sich gegen den Mitbetroffenen. Gegenüber der Betroffenen, die der Durchsuchungsmaßnahme zugestimmt hat, ist weder eine richterliche Durchsuchungs- noch eine richterliche Beschlagnahmeanordnung erlassen worden. Gegen eine nichtrichterliche Beschlagnahmeanordnung ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 66. Aufl., § 98 Rn. 18, 19; MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl., § 105 Rn. 42). Auch bei freiwilliger Herausgabe besteht das Recht, nachträglich eine solche Entscheidung herbeizuführen (MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl., § 98 Rn. 26). Für den entsprechenden Antrag der Betroffenen ist der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zuständig (vgl. , NStZ 2022, 638 Rn. 19 mwN; KK-StPO/Greven, 9. Aufl., § 98 Rn. 6).
Schäfer Berg Voigt
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:170823BSTB39.23.0
Fundstelle(n):
XAAAJ-48501