BGH Beschluss v. - II ZR 130/22

Instanzenzug: Az: 12 U 57/21vorgehend Az: 93 O 59/16

Tenor

Der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des wird teilweise stattgegeben.
Das Urteil des 12. Zivilsenats des wird gemäß § 544 Abs. 9 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über die Hilfsanträge des Klägers mit Ausnahme des Hilfsantrags "Ausschluss der Beklagten zu 1) aus der R.                        UG" entschieden worden ist. Das Berufungsgericht hat über diese weiteren Hilfsanträge des Klägers unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 308 Abs. 1, § 528 Satz 1 ZPO entschieden, obwohl die vom Kläger für diese Anträge formulierte Bedingung nicht eingetreten ist, da das Berufungsgericht über die gleichlautenden Anträge der Klägerin in der Sache entschieden hat.
Eine Zurückverweisung gemäß § 544 Abs. 9 ZPO kommt nicht in Betracht (, juris Rn. 17 f.; Beschluss vom - XI ZR 126/13, juris).
Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des werden zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger.
Die Gerichtskosten zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 83 % und der Kläger zu 17 %. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3 tragen die Klägerin 83 % und der Kläger 17 %, im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Senat legt dabei einen Streitwert für die Berufung des Klägers von 129.250,64 € und für die Berufung der Klägerin von 643.891,32 € (Summe der Einzelwerte Ziffer 1.1.-1.8., 2. im ) zugrunde.
Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 50 %, der Kläger zu 10 %, die Beklagten zu 35 % und die Beklagten zu 2 und 3 zu weiteren 5 %. Die Klägerin trägt 50 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, der Kläger trägt 10 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3, die Beklagten tragen 70 % und die Beklagten zu 2 und 3 weitere 10 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers, im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Streitwert: 643.891,32 €
Das Datum der Entscheidung des 12. Zivilsenats des Kammergerichts im Beschluss des Senats vom wird im 1., 2. und 4. Absatz wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass das Datum anstatt ""
richtig ""
lauten muss.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:040723BIIZR130.22.0

Fundstelle(n):
NAAAJ-48500