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Umsatzsteuerliche Organschaft nach den zwei neuen Entscheidungen des EuGH und BFH
Die umsatzsteuerliche Organschaft, wie sie in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG geregelt ist, wurde auch nach der Einführung des Mehrwertsteuersystems in Deutschland beibehalten. Nachdem aber durch Entscheidungen des EuGH in neuerer Zeit erheblicher Diskussionsbedarf entstanden war, kam es zu den beiden EuGH-Vorlagen, die nach Bekanntwerden der Schlussanträge der Generalanwältin Medina ein Ende des deutschen Organschaftsmodells durch Ausspruch des EuGH vermuten ließ. Dazu ist es zunächst aber nicht gekommen. Gleichwohl stellen sich neue Fragen grundsätzlicher Art.
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Die beiden und erste Anmerkungen
[i]Pagel/Tetzlaff, Organschaft, Grundlagen, NWB EAAAE-28096 Wohl als wichtigste Aussage in beiden Urteilen des (NWB IAAAJ-27906) und C-269/20 (NWB PAAAJ-27892) ist zunächst unstreitig festzuhalten, dass die nationalrechtliche Zuweisung der Steuerpflicht beim Organträger nicht den unionsrechtlichen Vorgaben widerspricht. Damit sind Schlussfolgerungen, wie sie nach den Schlussanträgen der Generalanwältin Medina im Raum standen, vom Tisch. Es kommt somit nicht zu den praktischen Folgen wie sie in den Bauträgerfällen eingetreten sind.
Nachfolgeentscheidungen des BFH
[i]Brill, NWB 14/2023 S. 952, NWB CAAAJ-37064 In de...