BGH Beschluss v. - I ZB 33/23

Instanzenzug: LG Mainz Az: 6 O 10/15

Gründe

1I. Das Landgericht ermächtigte die Gläubigerin mit Beschluss vom in einem Zwangsvollstreckungsverfahren zur Ersatzvornahme mit Kostenvorschuss (§ 887 Abs. 1 und 2 ZPO) und verpflichtete die Schuldner, die Vornahme der Handlung zu dulden. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldner hat das mangels Einhaltung der Frist des § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO als unzulässig verworfen. Mit an das Landgericht gerichtetem Schriftsatz vom haben die Schuldner gegen diesen Beschluss, der ihrem Prozessbevollmächtigten am zugestellt worden war, Rechtsmittel eingelegt.

2II. Das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel der Schuldner ist unzulässig.

31. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie weder kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch aufgrund einer Zulassung durch das Beschwerdegericht (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) zulässig ist.

42. Darüber hinaus ist die Rechtsbeschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist und nicht bei dem Rechtsbeschwerdegericht eingelegt worden (vgl. § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zudem ist das Rechtsmittel unzulässig, weil es nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

5III. Nach Rückgabe der Akte hat das Landgericht die Vorlage der Sache an das Oberlandesgericht Koblenz zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Schuldner zu veranlassen.

61. Gegen die Ermächtigung gemäß § 887 Abs. 1 ZPO sowie die Verpflichtung zur Kostenvorauszahlung (§ 887 Abs. 2 ZPO) findet die sofortige Beschwerde statt (§ 567 Abs. 1 Nr. 1, § 793 ZPO). Erachtet das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen (§ 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Vorlagepflicht gilt auch, wenn die Beschwerde nicht statthaft oder aus einem anderen Grund unzulässig ist. Über die Zulässigkeit einschließlich der Statthaftigkeit der Beschwerde hat allein das Beschwerdegericht zu entscheiden (vgl. , NJW-RR 2009, 718 [juris Rn. 5]; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 572 Rn. 7; MünchKomm.ZPO/Hamdorf, 6. Aufl., § 572 Rn. 12). Für Beschwerden gegen Entscheidungen des Landgerichts ist das Oberlandesgericht das zuständige Beschwerdegericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG).

72. Danach war das Landgericht nicht befugt, selbst über die sofortige Beschwerde der Schuldner zu entscheiden. Trifft - wie hier - rechtsirrig das Untergericht die Entscheidung über die sofortige Beschwerde, ist die existente und anfechtbare Entscheidung auf die sofortige Beschwerde hin vom Beschwerdegericht aufzuheben (Jänich in Wieczorek/Schütze, 5. Aufl., ZPO, § 572 Rn. 26; für eine Entscheidung durch den Rechtspfleger vgl. BGH, NJW-RR 2009, 718 [juris Rn. 7]).

8III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:190523BIZB33.23.0

Fundstelle(n):
YAAAJ-48330