BMF - IV C 1 - S 1980-1/19/10008 :028 BStBl 2023 I S. 1648

Investmentsteuergesetz; Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem geltenden Fassung (InvStG)

Änderung des BStBl I S. 527

Bezug: BStBl 2019 I S. 527

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BStBl 2019 I S. 527 wie folgt ergänzt und geändert:

I. Nach der Randziffer 19.4 wird folgende Randziffer 19.4a eingefügt:

19.4a„Bei einer Übertragung von Investmentanteilen durch Erbschaft oder Schenkung tritt der (Gesamt-)Rechtsnachfolger in die Position des Rechtsvorgängers ein. Die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers sowie die in der Besitzzeit des Rechtsvorgängers angesetzten Vorabpauschalen sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns des (Gesamt-)Rechtsnachfolgers zu berücksichtigen.“

II. Die Textziffer 31 wird wie folgt geändert:

  1. In der Randziffer 31.2c wird die Angabe „ “ durch die Angabe „ “ und die Angabe „ “ durch die Angabe „ “ ersetzt.

  2. In der Randziffer 31.2d wird die Angabe „ “ durch die Angabe „ “ ersetzt

  3. In der Randziffer 31.2e wird die Angabe „ “ durch die Angabe „ “ ersetzt.

4. Der Randziffer 31.4 werden folgende Sätze angefügt:

„Für vor dem zugeflossene Kapitalerträge hat der Entrichtungspflichtige nur eine Steuerbescheinigung auszustellen, in der sowohl die Anleger des Ziel-Spezial-Investmentfonds als auch sämtliche Anleger des Dach-Spezial-Investmentfonds aufzuführen sind. Für nach dem zugeflossene Kapitalerträge hat der Entrichtungspflichtige sowohl jedem Anleger des Ziel-Spezial-Investmentfonds als auch jedem Anleger des Dach-Spezial-Investmentfonds eine Steuerbescheinigung auszustellen und in jeder Steuerbescheinigung sind sämtliche Anleger auf Ebene des Ziel-Spezial-Investmentfonds und des Dach-Spezial-Investmentfonds anzugeben.“

5. Der Randziffer 31.11 wird folgender Satz angefügt:

„Für nach dem zugeflossene Kapitalerträge ersetzt die Angabe nach § 45b Absatz 2 Nummer 3 EStG die Angabe nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 InvStG („Anteile der einzelnen Anleger an der Kapitalertragsteuer“). Es ist nur der auf den entsprechenden Anleger entfallende Betrag der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer auszuweisen.

BMF v. - IV C 1 - S 1980-1/19/10008 :028

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Fundstelle(n):
BStBl 2023 I Seite 1648
ErbStB 2023 S. 324 Nr. 11
WAAAJ-48293