Der erhöhte Sonderausgabenabzug von Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder Weiterbildung erfordert weder eine auswärtige Unterbringung von langer Dauer noch eine doppelte Haushaltsführung
Leitsatz
Der erhöhte Sonderausgabenabzug von 1 200 DM wegen Aus- oder Weiterbildung mit auswärtiger Unterbringung (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG) erfordert - entgegen Abschn. 103 Abs. 3 Satz 2 EStR 1990, Abschn. 59 Abs. 3 Satz 2 LStR 1990 - weder eine auswärtige Unterbringung von längerer Dauer noch müssen die Voraussetzungen einer doppelter Haushaltsführung vorgelegen haben (Aufgabe der Rechtsprechung im , BFHE 113, 440, BStBl II 1975, 79).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 1033 BFH/NV 1992 S. 67 Nr. 10 WAAAA-93907
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