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Kurzfassung zum Beitrag von Tetzlaff, StuB 18/2023 S. 729

Anforderungen an den Antrag auf Buchwertübertragung

Gunnar Tetzlaff

Das Niedersächsische FG hat in zwei Urteilen entschieden, dass ein Antrag auf Buchwertfortführung nach § 3 Abs. 2 UmwStG auch konkludent gestellt werden kann (, NWB CAAAJ-34391, und vom - 7 K 105/18, NWB LAAAJ-40307). Dabei hat das Gericht auch zu der, soweit ersichtlich, höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage Stellung genommen, ob die Abgabe einer Schlussbilanz/Übertragungsbilanz eine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit des Antrags nach § 3 Abs. 2 UmwStG ist. Beide Verfahren sind nun beim BFH anhängig.

Kernaussagen

In zwei Urteilen hat das Niedersächsische FG Stellung zu mehreren interessanten Rechtsfragen hinsichtlich der Anforderungen an den Antrag auf Buchwertübertragung nach § 3 Abs. 2 UmwStG genommen.

Das FG schließt sich der herrschenden Meinung an, wonach der Antrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG keiner Formvorschrift unterliegt.

Die Entscheidungen des BFH bleiben abzuwarten.

Fazit

In den beiden Urteilen hat das Niedersächsische FG Stellung zu mehreren interessanten Rechtsfragen genommen. Da nach der herrschenden Meinung der Antrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG keiner Formvorschrift unterliegt, war es nachvollziehbar und kaum überraschend, dass sich auch das FG dieser Auffassun...

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