Landesamt für Steuern Niedersachsen - S 7107 - St 171 - 1473/2023

Anwendungsfragen des § 2b UStG im Zusammenhang mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen

Bezug: BStBl 2020 I S. 1335

Bezug: BStBl 2023 I S. 626

Bezug:

Kommunale, kirchliche und andere öffentlich-rechtliche Friedhofsträger erbringen auf ihren Friedhöfen eine Vielzahl von Leistungen, z. B.

  • die Einräumung von Grabnutzungs- und Liegerechten,

  • die eigentliche Bestattung (Ausheben und Verfüllen des Grabes sowie das Auskleiden des Grabes mit Matten),

  • das Umbetten und Abräumen von Gräbern,

  • die Aufbewahrung von Leichen in Kühlräumen/Kühlzellen,

  • die Benutzung von Feierhallen, Friedhofskapellen und Abschiedsräumen sowie

  • die Grabpflege.

Diese Leistungen werden durchweg gegen Entgelt (i. d. R. Gebühren) im Leistungsaustausch erbracht und erfüllen damit seit jeher den allgemeinen Unternehmerbegriff des § 2 Abs. 1 UStG. Unter der Rechtslage des § 2 Abs. 3 UStG fällt jedoch regelmäßig keine Umsatzsteuer an, weil das Bestattungswesen als Hoheitsaufgabe der öffentlichen Hand vorbehalten ist und deshalb keinen Betrieb gewerblicher Art begründet. Hiervon ausgenommen sind lediglich die Blumenverkäufe und Grabpflegeleistungen durch die Friedhofsträger. Diese Leistungen stellen wirtschaftliche Tätigkeiten dar und unterliegen der Umsatzsteuer (siehe H 4.5 „Friedhofsverwaltung, Grabpflegeleistungen u. Ä.“ KStH 2022).

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Friedhofsleistungen unter der Rechtslage des neuen § 2b UStG hat das BMF mit BStBl 2020 I S. 1335, ausführlich Stellung genommen. Es hat dabei in Tz. 5 eine weitreichende Nichtbeanstandungsregelung eingeräumt. Diese Nichtbeanstandungsregelung wurde mit bis zum 1. Januar 2025 verlängert. Hierzu bemerke ich Folgendes:

Die öffentlich-rechtlichen Friedhofsträger räumen Grabnutzungsrechte, Liegerechte und das Recht zur Beisetzung im Allgemeinen gegen Einmalzahlung für einen mehrjährigen Zeitraum ein. Endet der Nutzungszeitraum unter der Rechtslage des § 2b UStG, ist die Einmalzahlung vollständig nachzuversteuern (§ 27 Abs. 1 UStG). Da die öffentlich-rechtlichen Friedhofsträger die nun anfallende Umsatzsteuer häufig nicht einkalkuliert haben und auch nicht weitergeben können, enthalten die BMF-Schreiben hierzu eine Nichtbeanstandungsregelung, die folgende Fallgestaltungen umfasst:

  1. Öffentlich-rechtliche Friedhofsträger, die derzeit noch nach § 2 Abs. 3 UStG verfahren und erst in Zukunft die Neuregelungen zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand in § 2b UStG anwenden, müssen keine Nachversteuerung der Umsätze aus der Einräumung von Grabnutzungsberechtigungen, Liegerechten oder dem Recht zur Beisetzung vornehmen, wenn der betreffende Vertrag vor dem , also noch unter dem Regelungsregime des § 2 Abs. 3 UStG geschlossen wurde, unabhängig davon, wann und in welcher Form die Zahlung erfolgt.

  2. Friedhofsträger, die bereits jetzt § 2b UStG anwenden. Hier entfällt eine Nachversteuerung für alle Verträge, die vor dem geschlossen wurden. Die Friedhofsträger erhalten hierdurch Gelegenheit, ihre Gebührenordnungen an die Regelungen im BMF-Schreiben anzupassen.

USt-Kartei ND:
Die bisherige Karteikarte S 7107 Karte 12 zu § 2b UStG (Kontroll-Nr. 1535) ist durch diese Neufassung zu ersetzen.

Landesamt für Steuern Niedersachsen v. - S 7107 - St 171 - 1473/2023

Fundstelle(n):
USt-Kartei ND UStG § 2b Fach S 7107 Karte Karte 12
UR 2023 S. 737 Nr. 18
VAAAJ-48169