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WPK | Prüfungen nach §§ 136, 159 KAGB in der Grundgesamtheit der Qualitätskontrolle
Aus dem Berufsstand erhielt die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) die Frage, ob Prüfungen einer kleinen Investmentaktiengesellschaft (§§ 136, 159 KAGB) der WPK gem. § 57a Abs. 1 Satz 4 WPO als wesentliche Änderung von Art und Umfang der Prüfungstätigkeit mitzuteilen ist, sofern die WP-Praxis zuvor aufgrund der konkreten Absicht zur Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen dafür in das Berufsregister eingetragen worden ist.
Zu dieser Frage gab die WPK die folgende Auskunft:
Zum Eintragungszeitpunkt in das Berufsregister lagen keine gesetzlichen Abschlussprüfungen vor. Mangels Grundgesamtheit für die Qualitätskontrolle hätte eine solche nicht angeordnet werden können. Um dies später zu gewährleisten, muss die Annahme des ersten gesetzlichen Prüfungsauftrags der WPK angezeigt werden (§ 57a Abs. 1 Satz 4 WPO). Das gilt auch für Prüfungen von Inve...