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Kein materielles Prüfungsrecht des Registrierungsmitgliedstaats im sog. OSS-Verfahren
§ 18j UStG regelt ein besonderes Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen (One-Stop-Shop-Verfahren [OSS-Verfahren]). Werden solche Leistungen erbracht, kann der Unternehmer am OSS-Verfahren teilnehmen. Dies ist aber nur einheitlich für alle Mitgliedstaaten und alle in § 18j UStG geregelten Umsätze möglich. Ausgenommen sind sonstige Leistungen an Nichtunternehmer, in deren Bestimmungs-Mitgliedstaat der Unternehmer einen Sitz oder eine Betriebsstätte hat; insoweit ist das allgemeine Besteuerungsverfahren weiterhin anzuwenden.
Sofern die Teilnahme im Inland angezeigt werden soll, ist diese gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern zu erklären. Da es sich um eine Anzeige und keinen Antrag handelt, bedarf es keiner gesonderten Bewilligung. Sofern aber die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, muss die Ablehnung gegenüber dem Unternehmer (durch Verwaltungsakt) festgestellt werden. Fraglich ist, ob der Staat der Registrierung/Identifizi...