BGH Beschluss v. - VIa ZB 11/21

Gesetze: § 826 BGB, § 148 Abs 1 ZPO

Instanzenzug: OLG Dresden Az: 11a U 1980/20vorgehend LG Dresden Az: 5 O 987/19

Gründe

I.

1Der Kläger, der die Beklagte als Kraftfahrzeugherstellerin und -verkäuferin wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen auf deliktischen Schadensersatz in Anspruch nimmt, wendet sich gegen die Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 Abs. 1 ZPO.

2Der Kläger erwarb im Jahr 2015 von der Beklagten einen Neuwagen des Typs Mercedes-Benz GLC 250 d 4MATIK. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 und einem SCR-Katalysator zur Abgasreinigung ausgestattet. Für den Fahrzeugtyp wurde eine EG-Typgenehmigung nach der Abgasnorm Euro 6 erteilt.

3Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erließ mit Bescheid vom und Ergänzungsbescheid vom unter Anordnung der sofortigen Vollziehung nachträgliche Nebenbestimmungen zur EG-Typgenehmigung für bestimmte von der Beklagten hergestellte Fahrzeuge, darunter das Fahrzeug des Klägers, und ordnete den Rückruf der Fahrzeuge an. Die Beklagte hat die Bescheide durch Widerspruch und Klage angefochten. Das Verfahren hierzu ist beim Verwaltungsgericht Schleswig unter dem Aktenzeichen 3 A 52/21 rechtshängig. Ein von der Beklagten für die vom Rückruf betroffenen Fahrzeuge entwickeltes Software-Update wurde auf das vom Kläger erworbene Fahrzeug aufgespielt.

4Der Kläger macht geltend, sein Fahrzeug sei beim Kauf mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgerüstet gewesen, insbesondere mit einem "schmutzigen Onlineberechnungsmodus" des SCR-Katalysators, der den Grund für die Rückrufanordnung des KBA gebildet habe. Die Beklagte vertritt unter näheren Darlegungen die Auffassung, die vom KBA beanstandete Steuerung des SCR-Systems sei rechtmäßig.

5Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem Verwaltungsgericht Schleswig geführten Verfahrens ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Klägers.

II.

6Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

71. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits vorgreiflich. Das Verwaltungsgericht habe zu klären, ob (auch) im Fahrzeug des Klägers unzulässige Abschalteinrichtungen vorhanden, die Bescheide also zu Recht ergangen seien. Sollte es rechtskräftig die Rechtswidrigkeit der Bescheide feststellen, stünde fest, dass nie die Gefahr einer Fahrzeugstilllegung bestanden und die Beklagte nicht sittenwidrig gehandelt habe. Bei einer Abweisung der Anfechtungsklage der Beklagten stünde hingegen fest, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der EG-Typgenehmigung und des Verkaufs an den Kläger nicht den geltenden Abgasnormen entsprochen habe, was Voraussetzung für eine Haftung der Beklagten nach § 826 BGB sei. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts darüber, ob die Steuerung des SCR-Systems eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, sei für die Zivilgerichte bindend.

8Der Rechtsstreit sei nicht aus anderen Gründen ohne Weiteres entscheidungsreif. Entscheidungsreife bestehe weder unter dem Aspekt der Darlegungs- und Beweislast noch folge sie aus der Rückrufanordnung des KBA, die für sich betrachtet nicht die Annahme einer deliktischen Haftung der Beklagten rechtfertige. Eine Haftung gemäß § 826 BGB komme jedoch in Betracht, wenn die vom KBA beanstandete SCR-Steuerung im Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet werden sollte. Sollte tatsächlich nach einer bestimmten Fahrtzeit für die gesamte weitere Dauer des Fahrbetriebs (bis zum Neustart des Fahrzeugs) keine ins Gewicht fallende Abgasreinigung mehr stattfinden, obwohl eine Rückkehr in den Ausgangsmodus technisch möglich wäre, läge darin ein Indiz für eine sittenwidrige Schädigung, wenn die Beklagte - hinzutretend - dem KBA die Abschaltstrategie ursprünglich nicht offengelegt haben sollte, wovon auszugehen sei.

9Die zu erwartende Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stehe der Aussetzung im Rahmen des gerichtlichen Ermessens nicht entgegen.

102. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Denn eine die Aussetzung gemäß § 148 Abs. 1 ZPO rechtfertigende Vorgreiflichkeit der zu erwartenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig im Verfahren 3 A 52/21 für den vorliegenden Rechtsstreit besteht nicht (vgl. bereits VIa ZB 10/21, zVb).

11a) Nach § 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtstreit oder dem Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus (, BGHZ 162, 373, 375; Beschluss vom - III ZB 3/12, WM 2012, 2024 Rn. 10; Beschluss vom - IX ZB 5/19, NJW-RR 2019, 1212 Rn. 7). Vorgreiflichkeit ist insbesondere gegeben, wenn in einem anderen Rechtsstreit eine Entscheidung ergeht, die für das auszusetzende Verfahren materielle Rechtskraft entfaltet oder Gestaltungs- bzw. Interventionswirkung erzeugt ( aaO, mwN). Der Umstand, dass in dem anderen Verfahren über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, rechtfertigt dagegen die Aussetzung der Verhandlung nicht (vgl. aaO, Rn. 13; Beschluss vom - NotZ (Brfg) 11/13, NJW-RR 2014, 631 Rn. 13; Beschluss vom - XI ZB 40/11, NJW-RR 2014, 758 Rn. 15; Beschluss vom , aaO).

12Die Frage, ob ein Aussetzungsgrund im Sinne von § 148 Abs. 1 ZPO gegeben ist, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren uneingeschränkt zu überprüfen (, NJW-RR 2006, 1289 Rn. 6; Beschluss vom - XI ZB 40/11, NJW-RR 2014, 758 Rn. 12; Beschluss vom - I ZB 82/18, NJW-RR 2020, 98 Rn. 38; Beschluss vom - II ZB 16/20, NJW-RR 2021, 638 Rn. 20). Auszugehen ist dabei von der Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das vorinstanzliche Gericht, deren Überprüfung einem etwaigen späteren Rechtsmittelverfahren gegen die Sachentscheidung vorbehalten bleibt (vgl. aaO; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 252 Rn. 5).

13b) Das Berufungsgericht ist vorliegend der Ansicht, eine Haftung der Beklagten nach § 826 BGB komme in Betracht, wenn die (ursprünglich) in dem Fahrzeug vorhandene, vom KBA beanstandete Steuerung des SCR-Systems als unzulässige Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren sein sollte; andernfalls scheide eine Haftung aus. Über die demnach maßgebliche Frage der Rechtmäßigkeit der SCR-Steuerung wird im Verfahren über die Anfechtungsklage der hiesigen Beklagten aber nicht mit Rechtskraftwirkung entschieden (nachfolgend aa)). Eine Vorgreiflichkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 148 Abs. 1 ZPO ergibt sich auch nicht mittelbar aus den von ihr betroffenen Verwaltungsakten, da diesen in der Frage der Rechtmäßigkeit der SCR-Steuerung ebenfalls keine Bindungswirkung zukommt (nachfolgend bb)).

14aa) Eine Bindungswirkung der zu erwartenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aus Gründen der materiellen Rechtskraft des Urteils kommt nicht in Betracht.

15(1) Zwar entfaltet ein rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil nach § 121 VwGO Bindungswirkung in Folgeverfahren auch bei fehlender Identität der Streitgegenstände. Diese Bindungswirkung tritt etwa in den Fällen ein, in denen in einem weiteren Verfahren zwischen denselben Beteiligten die rechtskräftig entschiedene Frage vorgreiflich für die Beurteilung des nunmehr zur Entscheidung stehenden Streitgegenstandes ist (BVerwGE 115, 111, 115; BVerwG, NVwZ 2007, 104 Rn. 23 mwN).

16(2) Vorliegend fehlt es indessen aber bereits an der von § 121 VwGO vorausgesetzten Identität der Beteiligten. Denn der hiesige Kläger ist ersichtlich weder am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt noch unterfällt er der Regelung des § 121 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 65 Abs. 3 VwGO.

17(3) Zudem erstreckt sich die Rechtskraftwirkung des zu erwartenden verwaltungsgerichtlichen Urteils in sachlicher Hinsicht nicht auf die Frage der Rechtmäßigkeit der vom KBA beanstandeten SCR-Steuerung.

18Denn der Streitgegenstand einer Anfechtungsklage gemäß § 42 VwGO besteht in der Rechtsbehauptung, der angefochtene Verwaltungsakt sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten (BVerwGE 116, 1, 3; BVerwG, NVwZ 2007, 104 Rn. 23; jeweils mwN). Ein stattgebendes Anfechtungsurteil gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO beinhaltet dementsprechend die rechtskraftfähige Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts (BVerwGE 116, 1, 3). Mit einem die Anfechtungsklage abweisenden Sachurteil steht rechtskräftig fest, dass der Kläger durch den angefochtenen Verwaltungsakt nicht in seinen Rechten verletzt ist; gegebenenfalls ist zudem die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts festgestellt (vgl. , BGHZ 117, 159, 166; Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 43. EL, § 121 VwGO Rn. 80; BeckOK-VwGO/Lindner, 65. Ed., § 121 Rn. 38). Hingegen erstreckt sich die Rechtskraftwirkung des § 121 VwGO nicht auf die Feststellung einzelner Tatbestandsmerkmale, der Entscheidung zugrunde liegende vorgreifliche Rechtsverhältnisse, sonstige Vorfragen oder Schlussfolgerungen, auch wenn diese für die Entscheidung tragend und sogar zentral sind (vgl. BVerwGE 115, 111, 115 f. mwN).

19In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, dessen Abschluss das Berufungsgericht abwarten will, kann danach allenfalls eine rechtskräftige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen KBA-Bescheide ergehen. Dabei wäre die Zulässigkeit der vom KBA beanstandeten Steuerung des SCR-Systems aber nur eine Vorfrage. Selbst wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung über die Anfechtungsklage der Beklagten auf die (Un-)Zulässigkeit der Steuerung stützen sollte, läge darin lediglich ein nicht von der Rechtskraftwirkung des § 121 VwGO umfasstes Begründungselement. Erst recht gilt dies für die vom Berufungsgericht als entscheidungserheblich angesehenen technischen Einzelheiten der Steuerung.

20bb) Eine Vorgreiflichkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen der Tatbestandswirkung des Verwaltungsakts. Dies gilt sowohl hinsichtlich der KBA-Bescheide vom und , deren Aufhebung die Beklagte mit der Anfechtungsklage begehrt (vgl. § 42 Abs. 1 Fall 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als auch hinsichtlich der EG-Typgenehmigung, die mittelbar von der Anfechtungsklage betroffen ist, da das KBA sie durch die angefochtenen Bescheide im Wege der nachträglichen Anordnung von Nebenbestimmungen (§ 25 Abs. 2 EG-FGV) inhaltlich modifiziert hat (vgl. Hessischer VGH, NVwZ 2019, 1297 Rn. 10 mwN; Bayerischer 11 CS 21.2750, juris Rn. 15). Denn keiner dieser Verwaltungsakte vermag eine Tatbestandswirkung hinsichtlich der vom Berufungsgericht zu beurteilenden Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB zu entfalten.

21Nach den vom Bundesgerichtshof geklärten Maßstäben des § 826 BGB ist bei der Prüfung der tatbestandlichen Schädigung nicht auf das Fehlen einer (gegebenenfalls modifizierten) EG-Typgenehmigung abzustellen, sondern auf das konkret erworbene Fahrzeug ( VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 14 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Demgegenüber wird die EG-Typgenehmigung weder hinsichtlich eines konkreten Fahrzeugs noch im Hinblick auf eine Gruppe konkreter Fahrzeuge im Sinne der produzierten Fahrzeuge einer bestimmten Baureihe erteilt, sondern lediglich ein Fahrzeugtyp genehmigt, der mit den Angaben in der Bescheinigung übereinstimmt. Daher kann sich die Tatbestandswirkung des verfügenden Teils einer EG-Typgenehmigung (einschließlich eventueller Modifikationen) nicht über eine seitens der befassten Genehmigungsbehörde getroffene Feststellung der Rechtmäßigkeit des zur Beurteilung unterbreiteten Fahrzeugtyps hinaus erstrecken ( aaO, Rn. 11 ff. mwN).

22Gemessen daran scheidet - unabhängig davon, dass nach den Ausführungen des Berufungsgerichts die vom Kläger beanstandete Steuerung des SCR-Systems im Typgenehmigungsverfahren auch nach dem Vorbringen der Beklagten nicht offengelegt worden war - auch eine Legalisierungswirkung der Typgenehmigung (einschließlich ihrer Modifikationen) hinsichtlich des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung in dem vom Kläger erworbenen Fahrzeug aus.

23Ebenso wenig kann insoweit entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung angesichts der unterschiedlichen Prüfungsgegenstände davon ausgegangen werden, eine eigenständige Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschalteinrichtung in einem konkreten Fahrzeug durch nationale Zivilgerichte gefährde den Zweck der Typgenehmigung.

24Unzutreffend ist schließlich die Auffassung der Beschwerdeerwiderung, das Rechtsbeschwerdegericht sei nicht zur Nachprüfung berechtigt, soweit das Berufungsgericht von einer umfassenden Legalisierungswirkung der Typgenehmigung ausgehe. Dabei kann dahinstehen, ob sich eine solche Ansicht des Berufungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung überhaupt erkennen lässt. Denn die Rechtsbeschwerdeerwiderung verkennt jedenfalls, dass die Frage der Reichweite einer etwaigen Legalisierungswirkung die Vorgreiflichkeit und nicht etwa die davon zu trennende vorgelagerte Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Berufungsgericht betrifft, deren Überprüfung einem etwaigen späteren Rechtsmittelverfahren gegen die Sachentscheidung vorbehalten bleibt.

III.

25Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. , NJW-RR 2021, 638 Rn. 23 mwN).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:080823BVIAZB11.21.0

Fundstelle(n):
NJW 2023 S. 3430 Nr. 47
NJW 2023 S. 3432 Nr. 47
WAAAJ-48134