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BFH | Begründung einer Betriebsstätte durch einen Spind und Aufbewahrung von Privatkleidung während der Arbeitszeit
Der Kläger war ein Flugzeugmechaniker/-ingenieur mit Wohnsitz im Inland und in Großbritannien. Sein Lebensmittelpunkt lag in Großbritannien. Er war Director einer britischen Limited, gegenüber der er Dienstleistungstätigkeiten erbrachte. Zudem hatte er mit der Gesellschaft einen „Freelancer“-Vertrag abgeschlossen, auf deren Grundlage der Kläger als Subunternehmer mit der Flugzeugwartung der A-GmbH betraut war. Seine Tätigkeit übte der Kläger auf dem im Inland belegenen Flughafengelände der A-GmbH aus, wobei ihm in den Umkleide-, Verwaltungs- und Gemeinschaftsflächen ein verschließbarer Kleidungsspind gestellt wurde. Werkzeug durfte der Kläger im Hangar lagern. Aus Sicht des Klägers waren die Einnahmen aufgrund des DBA Großbritannien ausschließlich in Großbritannien zu versteuern, da...