Instanzenzug: Az: IX ZR 128/22vorgehend Az: 11 U 125/21vorgehend Az: 13 O 207/17
Gründe
1Mit Beschluss vom hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten kostenpflichtig zurückgewiesen, weil keine Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ersichtlich waren. Von einer weitergehenden Begründung hat der Senat gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Nunmehr rügt der Beklagte unter Wiederholung seines Beschwerdevorbringens eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Er beanstandet das Fehlen einer Begründung, welche ihm die Darlegung einer eigenständigen Gehörsverletzung unmöglich mache.
2Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat das Beschwerdevorbringen vollständig zur Kenntnis genommen. Ein Zulassungsgrund ergab sich aus ihm nicht.
3Das Fehlen einer näheren Begründung des die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses stellt keine eigenständige Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dar. Die Vorschrift des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO erlaubt unter den dort genannten, hier erfüllten Voraussetzungen verfassungsrechtlich unbedenklich das Absehen von einer Begründung des Zurückweisungsbeschlusses (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 10 ff, 20 f; , juris Rn. 3 mwN).
4Von einer weitergehenden Begründung wird auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen (vgl. dazu , juris Rn. 1 mwN; vom - IX ZR 6/21, juris Rn. 2 mwN).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:290623BIXZR128.22.0
Fundstelle(n):
XAAAJ-47931