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Umsatzsteuerhinterziehung bei Onlinehandel
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, in welchem Umfang ein Strafgericht aufklären muss, wo die einzelnen privaten Empfänger der Ware ansässig sind, damit eine Verurteilung wegen Hinterziehung deutscher Umsatzsteuer überhaupt in Betracht kommt.
I. Leitsatz (nicht amtlich)
Lautet der Tatvorwurf auf die Hinterziehung deutscher Umsatzsteuer, darf das Strafgericht bei Lieferung von Gegenständen an private Endabnehmer nicht offen lassen, in welchem Umfang nicht erklärte Umsätze ggf. im EU-Ausland steuerbar sind (Bestätigung von , Umsatzsteuer direkt digital 7/2021 S. 11 mit Anmerk. Gehm).
II. Sachverhalt
Der Angeklagte lieferte in den Jahren 2017 bis September 2021 an private Abnehmer Potenzmittel über seinen Onlinehandel, wobei dies teilweise über sein Einzelunternehmen und teilweise über eine oHG, die er mit einem Mitangeklagten betrieb, erfolgte. Die Vorinstanz – das LG Essen, Urteil v. – 21 KLs 8/22 – verurteilte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 32 Fällen, wovon vier im Versuch stecken geblieben waren gem. §§ § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO, §§ 22, 23, 53StGB, weil der Angeklagte weder Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 2017 bis 2020 noch Umsatzst...