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DSGVO | Zulässige Speicherung von Einträgen durch die Schufa
Eine Regelung im sog. Code of Coduct (CoC) bietet keine eigene materielle Rechtsgrundlage für die Dauer einer Datenspeicherung, wird aber in der Rechtsprechung als ein jedenfalls im Regelfall beachtlicher und sachgerechter Interessenausgleich zwischen den Beteiligten für eine datenschutzkonforme, weil an den Grundsätzen der Erforderlichkeit orientierte Speicherung von Informationen herangezogen und anerkannt.
Art. 40 Abs. 2 DSGVO bietet Branchenverbänden die Möglichkeit, Anwendungsfelder mit den zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden durch zumindest für sie und die Aufsichtsbehörden verbindliche Verhaltensregeln zu konkretisieren. Das ist für die Schufa durch den vom Verband der Wirtschaftsauskunfteien e. V. herausgegebenen und von der zuständigen Datenschutzbehörde des Landes N.-W. genehmigten Co...