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LAG Berlin-Brandenburg 05.05.2023 2 Sa 7/23, NWB 36/2023 S. 2469

MuSchG | Sicherung des Mutterschutzlohns durch Mindestlohn

Eine unzulässige einseitige Reduzierung der Arbeitszeit und damit des Arbeitsentgelts ist keine dauerhafte Änderung der Arbeitszeit i. S. des § 21 Abs. 4 MuSchG (Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts bei einer dauerhaften Änderung der Arbeitsentgelthöhe). Beim Mutterschutzlohn handelt es sich ebenso wie bei dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld um Entgeltfortzahlungstatbestände, die durch den gesetzlichen Mindestlohn mitgestaltet werden. Entsprechend gebietet es der Schutzzweck des § 3 Satz 1 MiLoG, diese Ansprüche in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns entsprechend zu sichern.

Anmerkung:

Zwar hat die Arbeitnehmerin hier die tarifvertragliche Ausschlussfrist nicht eingehalten. Dies führt jedoch nur zum Verfall der Ansprüche, die über Ansprüche in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns hinausgehen. In Höhe des gesetzlich...

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