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Ausweis von Immobilien im handelsrechtlichen Jahresabschluss
Erläuterung der neuen Stellungnahme IDW RS IFA 3
Nach IFA 1 „Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebäuden in der Handelsbilanz“ und IFA 2 „Bewertung von Immobilien des Anlagevermögens in der Handelsbilanz“ widmet sich der neue IFA 3 dem Ausweis der Immobilien in der Handelsbilanz und der Abbildung des Bau- und Modernisierungsprozesses im Anlage- und Umlaufvermögen. Die Stellungnahme betrifft sowohl Wohn- als auch Gewerbeimmobilien.
I. Inhalt des IDW RS IFA 3
Im IDW RS IFA 3 geht es um Fragen der Abgrenzung von Anlagevermögen und Umlaufvermögen, den Ausweis i. R. d. Erstellungsprozesses von baulichen Anlagen im Anlage- und Umlaufvermögen sowie um Ausweisfragen beim Verkauf von Immobilien.
Der neue IDW RS IFA 3 ist erstmals auf Abschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen.
Exkurs zur Formblattverordnung: Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft und Genossenschaft haben gem. § 330 HGB i. V. mit der Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (JAbschlWUV) den Jahresabschluss abweichend von den allgemeinen Gliederungsvorschriften der §§ 266, 275 HGB zu gliedern.
II. Abgrenzung von Immobilien des Anlage- und Umlaufvermögens
Maßgeblich für die Zuordnung zum An...