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RENO Nr. 9 vom Seite 2

Antrag auf Zusammenrechnung mehrerer Einkommen – Nutzung der neuen Formulare, Teil 1

Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt

Bezieht der Schuldner mehrere Einkommen, ergeben sich aus den einzelnen Bezügen meist keine oder nur geringe pfändbare Beträge. Beantragt der Gläubiger jedoch die Zusammenrechnung der Bezüge, kann das Ergebnis ganz anders aussehen.

Allgemeines

Da die Pfändungsfreigrenzen zum auf einen Grundfreibetrag von 1.410 € angestiegen sind, sollte jeder Gläubiger sämtliche zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzen, um pfändbare Beträge zu realisieren. Hierzu zählt auch ein Zusammenrechnungsantrag. Hat der Schuldner mehrere Arbeitsstellen (i. d. R. zwei), ergibt sich bei einer Lohnpfändung entweder nur in das Arbeitseinkommen der Haupttätigkeit oder aber ggf. in beide Arbeitseinkommen in den meisten Fällen kein oder nur ein sehr geringer pfändbarer Betrag.

Beispiel

Der ledige Schuldner S arbeitet bei Arbeitgeber A in Vollzeit für monatlich 1.400 € netto. Der pfändbare Betrag betrug bis Juni 2023 monatlich 48,89 €, seit Juli 2023: 0,00 €.

An den Wochenenden jobbt S nebenbei an einer Tankstelle und bezieht hierfür monatlich 450 €. Der pfändbare Betrag hieraus beträgt sowohl vor als auch nach Juli 2023 0,00 €.

Folglich konnte Gläubiger G, sofern er nur das (jeweilige) Arbeitseinkommen pfändet, bis ...