Krankenversicherung | Einkommen beider Eheleute für Beitragshöhe maßgeblich (LSG)
Die Krankenversicherungsbeiträge
freiwillig Versicherter richten sich auch nach dem Einkommen des privat
versicherten Ehegatten (Hessisches Landessozialgericht, Urteil v. - L
8 KR 174/20).
Hintergrund: Die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge richtet sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen. Bei einem freiwillig Versicherten ist dessen gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
Sachverhalt: Die freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Klägerin wehrte sich gegen die Festsetzung ihrer Versicherungsbeiträge. Das Einkommen ihres privat krankenversicherten Ehemanns hätte bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden dürfen.
Die Krankenkasse hingegen verwies auf die sog. "Verfahrensgrundsätze Selbstzahler", nach welchen auch das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen sei. Die hiergegen gerichtete Klage hatte weder vor dem SG noch dem LSG Erfolg,
Hierzu führten die Richter des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) weiter aus:
Bei der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.
Dem entsprechend hat der GKV-Spitzenverband mit den „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ geregelt, dass die Hälfte des Einkommens des Ehegatten (bzw. Lebenspartners) zu berücksichtigen ist, soweit dieser keiner gesetzlichen Krankenkasse angehört. Denn das Einkommen des den Lebensunterhalt überwiegend bestreitenden bzw. des höherverdienenden Ehegattens (bzw. Lebenspartners) stellt den entscheidenden Faktor für die wirtschaftliche Lage innerhalb der Ehe (oder Partnerschaft) dar und bestimmt damit auch entscheidend die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds.
Diese Grundsätze gelten für alle in der GKV freiwillig Versicherten, nicht nur für die hauptberuflich selbstständig Tätigen, auch wenn es (nur) für diese zwischenzeitlich eine ausdrückliche entsprechende Regelung gegeben hat.
Diese Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wird unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt.
Quelle: Hessisches LSG, Pressemitteilung v. (il)
Fundstelle(n):
PAAAJ-47617