Ein Steuerpflichtiger schuldet Hinterziehungszinsen auch dann, wenn ein Dritter die Steuerhinterziehung begangen und die hinterzogenen Beträge auf betrügerische und treuwidrige Weise zu Lasten des Steuerpflichtigen für sich vereinnahmt hat
Leitsatz
Ein Steuerpflichtiger schuldet Hinterziehungszinsen gemäß § 235 AO 1977 auch dann, wenn ein Dritter die Steuerhinterziehung begangen und die hinterzogenen Beträge auf betrügerische und treuwidrige Weise zu Lasten des Steuerpflichtigen für sich vereinnahmt hat. § 235 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 meint nur den steuerlichen, nicht den wirtschaftlichen Vorteil.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 822 BFH/NV 1991 S. 67 Nr. 11 RAAAA-93832
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