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Anwendungsschreiben zur Steuerbefreiung von Photovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2479Mit (BStBl 2023 I S. 1494) wurde kürzlich das Anwendungsschreiben zu § 3 Nr. 72 EStG veröffentlicht. Nachfolgend werden die wichtigsten Regelungen erläutert.
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[i]Persönlicher Anwendungsbereich§ 3 Nr. 72 Satz 1 EStG gilt für natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften.
[i]Sachlicher AnwendungsbereichMaßgeblich bei der Prüfung, ob eine nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte Photovoltaikanlage (bestehend aus Solarmodulen, Wechselrichter und Einspeisezähler) vorliegt, ist die Bruttoleistung nach dem Marktstammdatenregister in Kilowatt (peak). Etwaige Drosselungen sind damit unerheblich. Auch die geographische Ausrichtung der Photovoltaikanlage hat keinen Einfluss auf die Ermittlung der maßgeblichen Leistung.
[i]Mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene PhotovoltaikanlagenBegünstigte Photovoltaikanlagen sind nur solche, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Diese müssen sich auf, an oder in einem Gebäude befinden. Ebenfalls begünstigt sind solche Photovoltaikanlagen, die sich auf Nebengebäuden (z. B. Gartenhäuser, Garagen, Carports) befinden. Es sind grundsätzlich 30 kW (peak) auf Ein- und Zweifamilienhäusern sowie 15 kW (peak)/je Wohn- und/oder Geschäftseinheit auf den übrigen Gebäuden begünstigt.
[i]Umfang der SteuerbefreiungDie Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG gilt für Einnahmen (z. ...