BGH Beschluss v. - 3 StR 189/22

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Einbeziehung von Geldstrafen

Gesetze: § 55 Abs 1 StGB, § 267 StPO

Instanzenzug: LG Aurich Az: 13 KLs 2/21

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern und Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs und der Einzelstrafaussprüche keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Hingegen hält die Gesamtstrafenbildung revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn das Landgericht hat es versäumt, die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung mit zwei durch Entscheidungen der Amtsgerichte Leer bzw. Papenburg vom 10. und gegen den Angeklagten festgesetzten Geldstrafen zu erörtern. Aufgrund fehlender Feststellungen zu dem Vollstreckungsstand der Verurteilungen und der Tatzeit der dem Erkenntnis vom zugrundeliegenden Straftat ist eine revisionsrechtliche Prüfung dahin nicht möglich, ob unter Einbeziehung gegebenenfalls beider Geldstrafen eine Gesamtstrafe hätte gebildet werden müssen.

4Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ist eine Beschwer des Angeklagten nicht auszuschließen. Denn nach den Feststellungen zu dessen finanziellen Verhältnissen liegt eine Vollstreckung der Geldstrafen im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe nicht fern (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 489/18, juris Rn. 3; vom - 3 StR 325/21, juris Rn. 4).

5Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Da es sich um einen reinen Wertungsfehler handelt, können die Feststellungen bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht widersprechen, sind möglich. Sollten die genannten Geldstrafen bereits durch die Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafe erledigt sein, wird die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer einen Härteausgleich zur Vermeidung eines zu hohen Gesamtstrafenübels zu erwägen haben (vgl. , juris Rn. 2).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:120722B3STR189.22.0

Fundstelle(n):
JAAAJ-47376