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BGH Beschluss v. - VIa ZR 119/21

Instanzenzug: Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Az: 5 U 41/21vorgehend LG Magdeburg Az: 10 O 960/20nachgehend Az: VIa ZR 119/21 Urteil

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom zugelassen, soweit das Berufungsgericht die Berufungsanträge zu 1 und zu 2 betreffend eine deliktische Schädigung des Klägers durch das Inverkehrbringen des im Berufungsantrag zu 1 näher bezeichneten Fahrzeugs zurückgewiesen hat.
Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil zurückgewiesen, weil insoweit die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Menges     
      
Götz     
      
Rensen
      
Liepin     
      
Vogt-Beheim     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:310723BVIAZR119.21.0

Fundstelle(n):
SAAAJ-46913