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Neuordnung der Beitragsberechnung in der sozialen Pflegeversicherung ab dem 1.7.2023
Geänderte Regelungen bedeuten erheblichen Mehraufwand für Personalabteilungen und Steuerbüros
Das Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) v. ist – soweit es die beitragsrechtlichen Inhalte betrifft – am in Kraft getreten (BGBl 2023 I Nr. 155). Während der Beitragszuschlag für Kinderlose als bereits bekanntes Element beibehalten wird, profitieren nun Eltern mit mehreren Kindern unter bestimmten Voraussetzungen von einem Beitragsabschlag. Der Aufsatz befasst sich mit dessen Voraussetzungen und den konkreten Auswirkungen des Beitragsabschlags in verschiedenen Fallkonstellationen.
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I. Rechtslage bis zum
In den ersten Jahren seit der Einführung der sozialen Pflegeversicherung zum (Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit v. , BGBl 1994 I S. 1014) existierte für alle Mitglieder ein bundesweit einheitlicher Beitragssatz. Damit galt für Beschäftigte und Rentner wie bei allen anderen Versicherungszweigen der Grundsatz der paritätischen Beitragsaufbringung.
1. Einführung eines Beitragszuschlags für Mitglieder ohne Elterneigenschaft ab 2005
[i]Nachweis der „Elterneigenschaft“ gegenüber dem PersonalbüroDurchbrochen wurde diese Parität erstmals mit dem Gesetz zur Berücksichtigung von K...BGBl 2004 I S. 3448