BGH Beschluss v. - VII ZB 18/18

Instanzenzug: Az: VII ZB 18/18 Beschlussvorgehend Az: VII ZB 18/18 Beschlussvorgehend LG Memmingen Az: 44 T 1348/17vorgehend AG Memmingen Az: 50 M 291/17

Gründe

I.

1Am hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom auf seine Kosten zurückgewiesen.

2Mit Kostenrechnung vom wurden dem Schuldner Gerichtskosten in Höhe von 60 € zum Soll gestellt. Mit Schreiben vom macht der Schuldner geltend, die Forderung aus dieser Kostenrechnung sei nicht gerechtfertigt.

3Die Kostenbeamtin hat die Eingabe des Schuldners als Erinnerung gewertet und dieser nicht abgeholfen.

II.

4Die Eingabe des Schuldners ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz der Gerichtsgebühren nach § 66 GKG auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.).

III.

5Die zulässige Erinnerung des Schuldners nach § 66 Abs. 1 GKG hat keinen Erfolg.

61. Die Kostenrechnung ist sachlich und rechnerisch richtig. Die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde löst nach den §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3, 6 Abs. 2, 9 Abs. 2 Nr. 1, 22 Abs. 1 GKG laut Kostenverzeichnis Nr. 2124 a.F., welches nach der Übergangsvorschrift in § 71 Abs. 1 GKG weiter Anwendung findet, die Festgebühr in Höhe von 60 € aus.

72. Mit seinen übrigen Einwendungen, welche das zugrundeliegende Verfahren und dessen Entscheidung betreffen, kann der Schuldner im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 GKG, in dem nur Einwendungen gegen die Entstehung und die Höhe der Festgebühr geprüft werden, nicht gehört werden.

8Der Rechtsbehelf der Erinnerung kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten. Die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung ist deshalb ebenso wenig Gegenstand des Erinnerungsverfahrens nach § 66 GKG wie die Richtigkeit der Kostengrundentscheidung.

IV.

9Das Erinnerungsverfahren ist nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Borris

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:270623BVIIZB18.18.0

Fundstelle(n):
YAAAJ-46856