BGH Beschluss v. - VIa ZR 1585/22

Instanzenzug: Az: 4 U 143/21vorgehend Az: 21 O 257/19

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Soweit die Klägerin den Zahlungshilfsantrag zu 1a weiterverfolgen will, stellen sich die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Grundsatzfragen zur Reichweite einer deliktischen Haftung der Beklagten in einem Revisionsverfahren nicht. Denn der Senat müsste, weil das Berufungsgericht nicht beachtet hat, dass die Bedingung (Abweisung des Feststellungshauptantrags zu 1 als unzulässig) nicht eingetreten ist, die Zurückweisung der Berufung betreffend den Zahlungshilfsantrag zu 1a schon wegen eines Verstoßes gegen § 308 Abs. 1, § 528 Satz 2 ZPO ohne weitere Sachprüfung aufheben (vgl. , NJW-RR 2019, 866 Rn. 14 mwN). Den Zulassungsgrund der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung wegen des Verstoßes gegen § 308 Abs. 1, § 528 Satz 2 ZPO (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, vgl. , juris Rn. 3 ff.) macht die Klägerin betreffend den Zahlungshilfsantrag zu 1a nicht geltend. Es kommt damit nicht mehr darauf an, ob sie mit der Rüge einer Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch deshalb ausgeschlossen wäre, weil sie den im Hinweisbeschluss angekündigten prozessualen Fehler des Berufungsgerichts in ihrer Stellungnahme auf diesen Hinweisbeschluss nicht als solchen beanstandet hat.
Eine Zulassung der Revision wegen der Zurückweisung des Begehrens der Klägerin, sie von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen, kommt nicht in Betracht, weil zwischen den Parteien in einem Revisionsverfahren von der Klägerin nicht mehr angreifbar feststeht, dass die Beklagte der Klägerin nicht unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung wegen des Inverkehrbringens des im Zahlungshilfsantrag zu 1a bezeichneten Fahrzeugs haftet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 45.000 €.
Menges     
      
Götz     
      
Rensen
      
Wille     
      
Vogt-Beheim     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:080823BVIAZR1585.22.0

Fundstelle(n):
UAAAJ-46853