BGH Beschluss v. - IX ZB 14/23

Instanzenzug: Az: I-25 W 11/23vorgehend LG Hagen (Westfalen) Az: 308/21

Gründe

1Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht dargelegt sind (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antragsteller hat die Widersprüche in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht aufgeklärt (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

2Der Antragsteller hat weder mit seinem Prozesskostenhilfeantrag vom noch mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom und auch nicht mit seiner ergänzenden Stellungnahme vom eine nachvollziehbare Erklärung nebst entsprechender Belege vorgelegt. Gekürzt gemäß § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO.

3Der Antragsteller hat nach wie vor nicht nachvollziehbar erläutert, weshalb er nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung selbst aufzubringen. Die Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, auf die der Antragsteller mit Schreiben der Berichterstatterin vom hingewiesen worden ist, hat der Antragsteller auch mit Schreiben vom nicht ausgeräumt.

4Nach alldem kann dahinstehen, ob der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirksam per Telefax eingereicht werden konnte, obwohl der Antragsteller als Rechtsanwalt gemäß § 130d Satz 1 ZPO verpflichtet gewesen sein könnte, den Antrag als elektronisches Dokument zu übermitteln (vgl. , WM 2023, 89 Rn. 6 ff zum anwaltlichen Insolvenzverwalter).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:290623BIXZB14.23.0

Fundstelle(n):
AAAAJ-46851