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Arbeitsverhältnis | Kündigung nach Vorlage irreführender ärztlicher Bescheinigungen
Die Vorlage irreführender ärztlicher Bescheinigungen kann eine Verletzung der Rücksichtnahmepflicht darstellen, die den Arbeitnehmer trifft. Dies gilt insbesondere für Nachweise i. S. des § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG (a. F.). Die Vorlage einer aus dem Internet heruntergeladenen formularmäßigen ärztlichen „vorläufigen Impfunfähigkeitsbescheinigung“, die ohne ärztliche Untersuchung erstellt wurde und den falschen Eindruck erweckt, auf den individuellen Verhältnissen des Arbeitnehmers zu beruhen, kann eine Kündigung rechtfertigen.
Im vorliegenden Fall meinte das Gericht allerdings, die Verletzung der Rücksichtnahmepflicht habe auf steuerbarem Verhalten der Arbeitnehmerin beruht. Zur Vermeidung künftiger Vertragsstörungen wäre der Ausspruch einer Abmahnung daher ausreichend gewesen.