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BBK Nr. 17 vom

Berücksichtigung von AfA und GWG in der Einnahmen-Überschussrechnung

Udo Cremer

Steuerpflichtige, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch freiwillig keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. Obwohl bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die Betriebsausgaben im Zeitpunkt des Abflusses zu einer Gewinnminderung führen, sind im Rahmen der AfA und bei der GWG-Regelung Ausnahmen zu beachten.

I. Steuerrechtliche Betrachtung

Neben der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich besteht für bestimmte Steuerpflichtige (z. B. Freiberufler) die Möglichkeit, ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln. Das Besondere an der Einnahmen-Überschussrechnung ist, dass u. a. die Betriebseinnahmen nach den Grundsätzen des § 11 EStG zu erfassen sind.

Demzufolge sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind, d. h. tatsächlich abgeflossen sind. Das gilt grundsätzlich auch für die gezahlte Vorsteuer im Zusammenhang mit Anschaffungsvorgängen, es sei denn, dass die Vorsteuerbeträge nach R 9b Abs. 1 EStR den Anschaffungs- oder Herstellu...

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