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Ist für Corona-Hilfen eine Tarifermäßigung zu gewähren?
Aktuelle Rechtsprechung des
In der Besteuerungspraxis stellt sich die Frage, ob die während der Pandemie gezahlten Corona-Hilfen als außerordentliche Einkünfte anzusehen sind, die nach § 34 EStG nur ermäßigt zu besteuern sind. Das Finanzgericht Münster hatte sich unlängst mit dieser Frage zu befassen und mit Urteil v. die Anwendung der Tarifermäßigung verneint. Das Finanzgericht hat dies im Streitfall damit begründet, dass es an einer Zusammenballung von Einkünften fehle und daher keine außerordentlichen Einkünfte vorliegen würden. Denn die Corona-Hilfen wurden ausschließlich für das Jahr 2020 und nicht für mehrere Jahre gezahlt. Daher seien die Corona-Hilfen in diesem Fall mit dem allgemeinen Einkommensteuertarif zu besteuern. Obwohl die steuerliche Behandlung der ausgezahlten Corona-Soforthilfen höchstrichterlich noch nicht geklärt und für eine Vielzahl von Betrieben bedeutsam ist, hat das Finanzgericht Münster die Revision nicht zugelassen.
I. Tarifermäßigung für Corona-Hilfen
1. Allgemeine Grundsätze zur Tarifermäßigung
Bei bestimmten außerordentlichen Einkünften, die im zu versteuernden Einkommen enthaltenen sind, ist ein ermäßigter Steuersatz anzuwenden (§ 34 EStG).