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Steuerrecht | Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer sind Betriebseinnahmen
Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer sind Betriebseinnahmen und werden nicht außerbilanziell gekürzt. Die Regelung des § 4 Abs. 5b EStG schließt nur den Abzug der Gewerbesteuer und der Nebenleistungen als Betriebsausgaben aus, gilt aber nicht auf der Ebene der Betriebseinnahmen.
Der Gesetzgeber wollte mit § 4 Abs. 5b EStG nur den Betriebsausgabenabzug ausschließen, um die Steuerbelastungstransparenz zu verbessern. Es sollte nämlich verhindert werden, dass die Gewerbesteuer von ihrer eigenen Bemessungsgrundlage abgezogen wird. Eine symmetrische Besteuerung von Gewerbesteuerzahlungen und -erstattungen bzw. Nachzahlungs- und Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer war indes nicht beabsichtigt.
[i]Klägerin erhielt Erstattungszinsen zur GewerbesteuerDie Klägerin war eine GbR, die in den Erhebungszeiträumen 2013 bis 2015 Erstattungszinsen zur Gewer...