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FG München Urteil v. - 4 K 1420/20

Gesetze: BewG § 11 Abs. 2 S. 3, BewG § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 S. 1, BewG § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 S. 2, BewG § 97 Abs. 1a Nr. 1 Buchst. a, BewG § 109 Abs. 2, BewG § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, ErbStR 2011 R B 97.3 Abs. 1 S. 3, ErbStR 2019 R B 97.5 Abs. 5 S. 2, EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 3, HGB § 171 Abs. 10

Erbschaft- und schenkungsteuerliche Bewertung eines Kommanditanteils mit einem aufgrund eines negativen Kapitalkontos negativen Wert des Gesamthandsvermögens

Leitsatz

Bei der Aufteilung des nach § 109 Abs. 2 BewG ermittelten gemeinen Werts des einer Kommanditgesellschaft gehörenden Betriebsvermögens (Gesamthandsvermögen) gemäß § 97 Abs. 1a Nr. 1 Buchst. a BewG kann dem Kommanditisten ein negativer Wert des Gesamthandsvermögens der Gesellschaft dann nicht zugerechnet werden kann, wenn er seine Kommanditeinlage vollständig erbracht hat und soweit er nicht nachschusspflichtig ist (Anschluss an R B 97.3 Abs. 1 Satz 3 ErbStR 2011 sowie R B 97.5 Abs. 2 Satz 2 ErbStR 2019; Abgrenzung zu , BStBl 2022 II S. 13). Diese einschränkende Auslegung des § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG ist zur Vermeidung von missbräuchlichen Steuergestaltungen erforderlich.

Fundstelle(n):
ErbStB 2023 S. 315 Nr. 11
ErbStB 2023 S. 316 Nr. 11
OAAAJ-46479

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FG München, Urteil v. 10.05.2023 - 4 K 1420/20

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