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NWB Nr. 34 vom Seite 2368

Sittenwidriges Verhalten einer Bank als „Rettungsanker” für Mithaftende

OLG Oldenburg verneint Mithaftung für einen Autokredit des Ex- Partners

Prof. Dr. Stephan Arens

Ein hergebrachtes Prinzip der deutschen Rechtsordnung ist die grundsätzliche Befugnis, Rechtsverhältnisse frei zu begründen und inhaltlich zu gestalten. Die sog. Privatautonomie ist nur in wenigen, zwingenden Vorschriften und Verbotsgesetzen begrenzt. So sind bspw. Rechtsgeschäfte, die gegen die „guten Sitten“ verstoßen, nichtig (vgl. § 138 Abs. 1 BGB). Die Vorschrift sichert damit ein zu wahrendes „ethisches Minimum“. Mit den Voraussetzungen und Grenzen der Sittenwidrigkeit hat sich nun das OLG Oldenburg ( Urteil v. 29.6.2023 - 8 U 172/22, PM Nr. 25/2023) beschäftigt. Der Beitrag bespricht die Entscheidung und stellt die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit in einen größeren Kontext.

I. Sittenwidrige Rechtsgeschäfte

In 138 Abs.1 BGB heißt es schlicht, dass Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, nichtig sind. Der zweite Absatz des § 138 BGB behandelt den Sonderfall des Wuchers.

[i]Würdigung der gesamten Umstände eines Rechtsgeschäfts§ 138 Abs. 1 BGB kann grds. jedes Rechtsgeschäft des Privatrechts treffen. Sein Zweck besteht darin, Missbräuchen der Privatautonomie entgegenzuwirken und die Geltung von Rechtsgeschäften zu verhindern, die für die Rechtsgemeinschaft unerträglich sind, weil si...

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