§ 3 Antragsbefugnis und Voraussetzungen der Ausgleichsleistung
(1) 1Antragsbefugt sind Gemeinden,
die ab dem mit Straßenausbaumaßnahmen begonnen haben und für die in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes Straßenausbaubeiträge hätten erhoben werden können oder
die bis zum 31. Dezember 2018 mit einer Straßenausbaumaßnahme begonnen hatten, aber in Übereinstimmung mit § 7 Abs. 12 Satz 2 ThürKAG in der bis zum geltenden Fassung noch nicht über eine Straßenausbaubeitragssatzung verfügten.
2Ausgleichsleistungen werden nicht für Maßnahmen gewährt, für die Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch erhoben werden können sowie für die laufende Straßenunterhaltung und Straßeninstandsetzung.
(2) Einen Anspruch auf Ausgleichsleistung haben Gemeinden, die spätestens am das Vergabeverfahren für die Bauleistung eingeleitet hatten oder mit eigenem Personal mit der technischen Herstellung begonnen hatten.
(3) Die Voraussetzungen für die Ausgleichsleistungen ergeben sich aus § 21b Abs. 7 ThürKAG sowie den Bestimmungen dieser Verordnung.
(4) 1Für das Ausgleichsleistungsverfahren sind die dieser Verordnung als Anlagen beigefügten Muster zu verwenden. 2Die Ausgleichsleistungsbehörde kann ein entsprechendes elektronisches Antragsverfahren einführen.
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DAAAJ-46328