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Wann ist eine bandenmäßige Umsatzsteuerhinterziehung gegeben?
Der BGH hat dazu Stellung genommen, wann eine Bande i. S. von § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO bei der Hinterziehung von Umsatzsteuer vorliegt. Hintergrund war ein System, in dem Schwarzeinkäufe von Lebensmitteln über fingierte innergemeinschaftliche Lieferungen ermöglicht wurden. Diese Form der sog. Doppelverkürzungen, d. h. dass mit Schwarzeinkäufen wiederum schwarze Ausgangsumsätze ermöglicht werden, ist gerade im gastronomischen Bereich eine verbreitete Erscheinungsform der Steuerhinterziehung.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Eine Bande i. S. von § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO setzt voraus, dass sich mindestens drei Personen mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps (Verkürzung von Umsatz- oder Verbrauchsteuern bzw. Erlangung nicht gerechtfertigter Umsatz- oder Verbrauchsteuervorteile) zu begehen.
Hierbei ist zwar eine ausdrückliche oder konkludent getroffene Bandenabrede des bezeichneten Inhalts Voraussetzung für das Vorliegen einer Bande, aber es sind weder ein gefestigter Bandenwillen, noch ein Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse, ein Mindestmaß an konkreter Organisation oder gefestigte Strukturen erforderlic...