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LAG Köln 28.03.2023 4 Sa 659/22, NWB 33/2023 S. 2279

Arbeitsverhältnis | Kündigung wegen Kurzerkrankungen

Arbeitsunfähigkeitszeiten aufgrund eines Unfalls sind für die Frage der negativen Prognose grds. nicht relevant, da sie regelmäßig nicht prognosefähig sind.

Anmerkung:

Eine Kündigung ist u. a. dann sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG). Bei häufigen (Kurz-)Erkrankungen ist, damit sie eine Kündigung sozial rechtfertigen können, zunächst eine vom Arbeitgeber darzulegende und zu beweisende negative Gesundheitsprognose erforderlich. Es müssen im Kündigungszeitpunkt objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang befürchten lassen. Dabei kann bestimmten Ursachen bereits aufgrund ihrer Eigenart die Eignung für eine auf sie aufbauende Gesundheitsprognose abgesprochen werden, so dass ...

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